Lehrplan Qur'anverse der rechtlichen Bestimmungen II
Aus Sure 4:
1 Die Pflicht, den Waisen ihr Geld zu geben und das Verbot, es zu verzehren [4:2]
2 Die Erlaubnis zur Mehrehe mit bis zu vier Frauen unter der Bedingung, diese gerecht zu behandeln - die Pflicht, die Morgengabe zu geben [4:3-4]
3 Die Pflicht, die von Allah erlassenen Erbgesetze einzuhalten bzw. Verbot, sie durch eine den Erben schadende testamentarische Verfügung zu umgehen [4:13-14]
4 Die Behandlung der Frauen im Islam: 1. Verbot, sie als Erbgut zu betrachten 2. Verbot, Witwen und Frauen, denen ihr Ehemann nicht ihr Recht als Ehefrau gibt, aus materialistischen Gründen vom Eingehen einer ordnungsgemäßen anderen Ehe abzuhalten 3. Gute und schöne Behandlung der Ehefrauen 4. Verbot, die Morgengabe seiner Ehefrau wieder wegzunehmen, wenn man sie scheidet [4:19-21]
5 Frauen, die einem Mann zu heiraten verboten sind (arab. maharim (Pl. von mahram)) [4:22-23]
6 Die Männer haben die Fürsorgepflicht für ihre Ehefrauen – Wahren des Ehegeheimnisses – Lösung von Ehekonflikten und Streben nach Bewahrung der Ehe bei Widerspenstigkeit der Ehefrau [4:34-35
7 Grundsätze der Herrschaft gemäß des Islams: 1. Verantwortungsbewusste Behandlung des anvertrauten Gutes und die Wahrung der Rechte der Menschen 2. Gerechte Herrschaft 3. Gehorsam gegenüber Allah, Seinem Gesandten und den Befehlshabern, solange damit kein Ungehorsam gegenüber Gott und Seinem Gesandten verbunden ist [4:58-59]
8 Die Quelle für Urteile in Streitangelegenheiten muss Allahs Buch und die Sunna Seines Gesandten sein [4:60-63]
9 Die Pflicht, dem Gesandten Gottes (s.a.s.) Gehorsam zu leisten [4:64-65]
10 Grundsätze der militärischen Verteidigung im Islam: 1.Notwendigkeit, Vorsichtsmassnahmen zu treffen 2.Kennzeichen der Heuchler im Zusammenhang mit dem Dschihad 3. Der Dschihad muss für Gott geführt werden 4.Aufforderung zur Führung eines Dschihad, um Unterdrückte – gleich welcher Religion oder Nationalität - zu befreien[4:71-76]
11 Gehorsam gegenüber dem Gesandten Gottes ist gleichbedeutend mit Gehorsam gegenüber Allah [4:80-81]
12 Verbot, Dinge zu verbreiten, ohne die Sicherheit der Information bzw. die Quelle zu überprüfen [4:83]
13 Die Pflicht der Erwiderung eines Grußes [4:86]
14 Entschädigung der Hinterbliebenen und Sühne bei fahrlässiger Tötung und schwere jenseitige Strafe für Mord [4:92-93]
15 Pflicht zur Auswanderung (arab. hidschra) für jene, die unterdrückt werden und so den Islam nicht praktizieren können [4:97-100]
16 Verkürzung des rituellen Gebetes, wenn man auf der Reise ist – das rituelle Gebet in einer unsicheren Umgebung (salat al-khauf) [4:101-103]
17 Frauenrechte und Rechte von Waisen [4:127]
18 Ehekonfliktbereinigung u.a. speziell in der Mehrehe [4:128-130]
19 Man hat immer die Pflicht, die Wahrheit zu bezeugen, auch wenn es gegen die eigenen Interessen oder die Interessen der eigenen Eltern oder Verwandten geht [4:135]
20 Als Muslim muss man weggehen, wenn sich Leute über Gott und den Islam lustig machen [4:140]
21 Verbot, schlecht über jemanden zu reden, es sei denn, man möchte sein eigenes Recht einfordern und sucht Hilfe dabei [4:148-149]
22 Wer nicht alle Gesandten Gottes als solche akzeptiert, ist Kafir [4:150-152]
23 Erbrecht: wenn jemand kinderlos stirbt und auch keine lebenden Eltern mehr hatte [4:176]
Aus Sure 5:
24 Die Pflicht, Verträge einzuhalten [5:1]
25 Was verboten ist zu essen– Lockerung der Essensgebote in Notsituationen [5:3]
26 Erlaubnis, das geschächtete Fleisch von Juden und Christen zu essen und keusche Jüdinnen und Christinnen zu heiraten [5:5]
27 Rituelle Reinigung [5:6]
28 Pflicht zur Gerechtigkeit, auch seinen Feinden gegenüber [5:8]
29 Das schariagemäße Strafmaß (arab. hadd) für Krieg gegen Allah und Seinen Gesandten führen und Verderben auf der Erde stiften (Wegelagerei, Vergewaltigung usw.) [5:33-34]
30 Das schariagemäße Strafmaß (arab. hadd) für Diebstahl [5:38-40]
31 Das Verbot, Juden und Christen zu Schutzfreunden (arab. aulija', Sg. Walijj) zu nehmen [5:51-53]
32 Die Erlaubnis, die guten, angenehmen Dinge zu genießen [5:87-88]
33 Der unbeabsichtigte Schwur und der beabsichtigte Schwur und dessen Buße [5:89]
34 Verbot von berauschenden Getränken, Glücksspiel, Orakelpfeilen und heidnischen Opfersteinen [5:90-93]
35 Wenn man zum Guten aufruft und das Schlechte verbietet, ist man nicht dafür verantwortlich, ob die Leute es auch tatsächlich befolgen [5:105]
36 Die Zeugenschaft bei der Testamentsanfertigung und bei der Testamentseröffnung [5:106-108]
2. Kapitel "Die Koranischen Verse bzgl. des Kampfes und deren zeitliche Offenbarungsabfolge im Spiegel der Umstände bzw. Phasen, in denen sich die muslimische Gemeinschaft befand" aus Maulawi, "Schariagrundlagen ..." Übersicht über dieses Kapitel 3 Die Koranischen Verse bzgl. des Kampfes und deren zeitliche Offenbarungsabfolge im Spiegel der Umstände bzw. Phasen, in denen sich die muslimische Gemeinschaft befand. 3.1 Die erste Phase: Überbringung der Einladung des Islam ohne Option des Kampfes zur Verteidigung 3.2 Die zweite Phase: Die Erlaubnis, gegen denjenigen zu kämpfen, der einen selbst bekämpft 3.3 Die dritte Phase: Der Befehl zum Kampf gegen denjenigen, der die Muslime bekämpft 3.4 Die vierte Phase: Erlaubnis dafür, dass die Muslime ihrerseits den Kampf gegen ihre Feinde beginnen 3.4.1 Die Götzendiener auf der arabischen Halbinsel 3 .4.2 Die Leute der Schrift (Juden und Christen) 3.4.3 Gibt es bei Versen, die vom Kampf handeln, ein nasikh und mansukh, d.h. solche Verse, die von anderen abrogiert (d.h. rechtlich außer Kraft gesetzt) wurden? Die Ansichten diesbezüglich von Imam as-Sujuti und von Raghib a l-Asfahani
Literatur
Samir Mourad: Korantafsīr: basierend auf authentischen Überlieferungen und den Tafsiren von Tabari und Ibn Kathir, Band 2 Karlsruhe, 2011 ISBN 978-3-940871-12-1
Samir Mourad: Korantafsīr: basierend auf authentischen Überlieferungen und den Tafsiren von Tabari und Ibn Kathir, Band 3 Karlsruhe, 2010
Feisal Maulawi: "Die Schariagrundlagen für das Verhältnis zwischen Muslimen und Nichtmuslimen" Karlsruhe, 2009 ISBN 3-9810908-3-7 ISBN 978-3-9810908-3-3